AWO-Seniorentouristik

AWO Seniorentouristik - Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Teilnahme- und Geschäftsbedingungen

Grundsätzliches

An unseren Reisen kann jeder teilnehmen, der voll reisefähig ist, nicht pflegebedürftig krank ist und keiner (ständigen) ärztlichen Kontrolle bedarf. Sollte eine regelmäßige individuelle Betreuung erforderlich sein, muss eine persönliche Bezugsperson mitfahren, die diese/n Teilnehmer/in begleitet. Unsere Reiseleitung wäre überfordert, wenn sie diese Betreuungsaufgabe übernehmen müsste!

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer der Arbeiterwohlfahrt Unterbezirk Ennepe-Ruhr – nachfolgend Reiseveranstalter - den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder/ die Anmelderin auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer/innen.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Diese bedarf der Schriftform (Reisebestätigung). Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter gegenüber die

2. Bezahlung

Der Teilnehmer/die Teilnehmerin ist verpflichtet, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Reisebestätigung bzw. nach Eingang der Annahmeerklärung bei dem Reiseveranstalter, frühestens jedoch nach Erhalt des Sicherungsscheines, eine Anzahlung bis zur Höhe von 10 % des Reisepreises, mindestens jedoch € 60,- ggf zuzüglich der Prämie der Reiserücktrittskostenversicherung zu leisten. Sie wird auf den Reisepreis angerechnet. Der vollständige Reisepreis muss grundsätzlich vier Wochen vor Reisebeginn bezahlt sein, frühestens jedoch erst nach Erhalt der vollständigen Reiseunterlagen einschließlich Sicherungsschein und der Rechnung.

3. Leistungen

Der Umfang der Reiseleistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im Prospekt gemachten Angaben sind grundsätzlich für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, auf die der Teilnehmer/die Teilnehmerin ausdrücklich hingewiesen werden muss.

4. Rücktritt / Umbuchung durch den Teilnehmer

Vor Reisebeginn ist der Teilnehmer/die Teilnehmerin berechtigt, jederzeit und ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Macht der Teilnehmer/die Teilnehmerin von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch oder tritt er/sie die Reise nicht an, ohne vom Reisevertrag zurückgetreten zu sein, so kann der Reiseveranstalter nicht mehr den vereinbarten Reisepreis, sondern eine Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Die Entschädigung, welche der Reiseveranstalter vom Reisenden bei dessen Rücktritt gemäß § 651 i Abs. 2 BGB verlangen kann, wird gemäß § 651 i Abs. 3 BGB wie folgt pauschalisiert:

Busreisen: Bei Rücktritt bis zum 45. Tag vor Reisebeginn zahlt der Teilnehmer/die Teilnehmerin an den Reiseveranstalter eine Entschädigung (Stornierungsgebühr) in Höhe von € 60,-. Erfolgt der Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt, gilt folgende Staffelung (in Prozent vom Reisepreis, aufgerundet auf volle Euro):

44. - 28. Tag

 

20% (mindestens aber € 100,-)

27. - 15.Tag

40%

14. - 7.Tag

50%

ab 6. Tag

60%

am Abreisetag

90%

Bei Flug- und Schiffsreisen gilt folgende Staffelung:

Bis 85 Tage vor Reisebeginn € 60,-

84. - 60. Tag

20% (mindestens aber € 100,-)

59. - 30. Tag

40%

29. - 7. Tag

70%

ab 6. Tag

80%

am Abreisetag

100%

Die Rücktrittspauschale ermäßigt sich, wenn und soweit der Reiseteilnehmer/die Reiseteilnehmerin nachweist, dass dem Reiseveranstalter durch den Rücktritt kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden als der nach den vorstehenden Bestimmungen zu zahlende Pauschalbetrag entstanden ist.
Bei verspäteter Anreise oder vorzeitiger Abreise aus Gründen, die der Teilnehmer/die Teilnehmerin zu vertreten hat, werden für die ersten drei Fehltage 100% und für alle weiteren Tage 80% des Tagssatzes (Reisepreis pro Tag) berechnet. Die ersparten Aufwendungen sind hierbei berücksichtigt.
Für Umbuchungen von Busreisen bis zum 45. Tag vor Reisebeginn, bei Flug- und Schiffsreisen bis zum 85. Tag vor Reisebeginn wird pro Buchungsvorgang eine Kostenpauschale von € 30,- (Busreisen) bzw. € 50,- (bei Flug-/Schiffsreisen) berechnet. Danach gelten die normalen Stornierungsgebühren

5. Rücktritt oder Kündigung durch den Reiseveranstalter

Wird eine ausgeschriebene oder behördlich festgelegte Mindestteilnehmerzahl, auf die in der Ausschreibung für die betreffende Reise und in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen wird, nicht erreicht, ist der Reiseveranstalter bis zu vier Wochen vor Reisebeginn berechtigt, die Reise abzusagen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmer/die Teilnehmerin unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen von der Nichtdurchführung der Reise in Kenntnis zu setzen und ihm/ihr eine schriftliche Rücktrittserklärung zuzusenden. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin erhält den von ihm/ihr gezahlten Reisepreis in voller Höhe zurück.

6. Beschränkung der Haftung
6.1

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers/der Teilnehmerin weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt worden ist. Das gleiche gilt, wenn und soweit der Reiseveranstalter für einen dem Teilnehmer/der Teilnehmerin entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

6.2

Die Haftung des Reiseveranstalters aus unerlaubter Handlung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden. Sofern der Reiseveranstalter für den entstandenen Schaden einzustehen hat, haftet er in voller Höhe.

6.3

Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht direkt Bestandteil der Reise(-Ausschreibung) sind, sondern als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Theaterbesuch, Ausstellungen usw.).

6.4

Die Entstehung und/oder die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

7. Mitwirkungspflichten

Der Teilnehmer/die Teilnehmerin ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung oder Minderung der Schäden beizutragen. Er/Sie ist insbesondere verpflichtet, die örtliche Reiseleitung über seine/ihre Beanstandungen unverzüglich zu informieren, soweit eine solche vorhanden ist und die Behebung der Störung nicht erkennbar aussichtslos ist. Ein Anspruch auf Minderung tritt nicht ein, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin es schuldhaft unterlässt, einen Mangel anzuzeigen.

8. Insolvenzschutz

Der Reiseveranstalter hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses sichergestellt, dass dem Kunden erstattet werden: der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen wegen der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses ausfallen und notwendige Aufwendungen für die vertraglich vereinbarte Rückreise. Der Kunde/die Kundin hat in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheines einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung.

9. Verjährung

Die Verjährung der Ansprüche des Reisenden aus dem § 651 c - 651 f BGB wird gemäss § 651 m Satz 2 BGB auf ein Jahr verkürzt.

10. Ergänzende Vorschriften
10.1

Sofern abweichende Regelungen nicht getroffen sind, geltend die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Vorschriften über den Reisevertrag (§§ 651 a ff. BGB) in der jeweils gültigen Fassung.

10.2

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

11. Versicherungen

Eine Gruppenunfall- und -haftpflichtversicherung ist für alle Teilnehmer, soweit sie versicherungsfähig sind, im Reisepreis eingeschlossen. Falls gewünscht, können weitere Versicherungen (z.B. Auslandskrankenversicherung, Reiserücktrittskostenversicherung) noch zusätzlich abgeschlossen werden.

12. Gerichtsstand

Bei Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Reiseveranstalters als Gerichtsstand maßgebend.
 

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