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Anmeldung
Sie können Ihr Kind nur persönlich in unserer Tagesstätte anmelden. Bitte vereinbaren Sie deshalb unbedingt einen Termin mit uns. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! |
Aladdin Gruppe:
Frau Loew 02336 / 9220597
Frau Gräser 02336 / 2770
Dumbo Gruppe:
Frau Henke-Morgenroth 02336 / 913232
Frau Sommerfeld 02336 / 4084886
Pinocchio Gruppe:
Herr Schulz 02336 / 83941
Frau Wälter 02336 / 990637
Pippi Langstrumpf Gruppe:
Frau Voß 02336 / 471395
Frau Schneider 02336 / 830768
Eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit allen Eltern ist uns sehr wichtig. Wir haben für Sie immer ein offenes Ohr!

Wir laden Sie recht herzlich zu unserem "Eltern-Cafe" ein.
Dieses findet jeden 1. Donnerstag im Monat von 14.00 bis 15.30 Uhr statt.
Interesannte Themen über Erziehung und Familie werden durch kompetente Referenten angeboten.
Kinder ab 2 Jahre werden während dieser Zeit betreut.
Die aktuellen Themen entnehmen Sie bitte der Tageszeitung den Plakaten oder dem Link "Termine".
Die Teilnahme ist kostenlos.
Bitte melden Sie sich an:
Tel.: 02336 / 939950
Mail: kita-loh@awo-en.de
Gemeinsam mit dem Rat der Einrichtung wurden im September 2011 folgende Schließungszeiten vereinbart:
An jedem 1. Mittwoch im Monat ist die Einrichtung wegen unserer Teamkonferenz ab 14.00 Uhr geschlossen.
>06.06.2012 Geschlossen wegen Übernachtung
der Vorschulkinder
>08.06.2012 Geschlossen
>22.06.2012 Geschlossen wegen Betriebsausflug
>06.07.2012 Geschlossen wegen Teamtag
>09.07. - 27.07.2012 SOMMERFERIEN
>08.11.2012 ab 14.Uhr geschlossen (Lichterfest)
>21.12.2012 Geschlossen wegen Teamtag
>27.12.- 04.01.2013 WINTERFERIEN
Änderungen und Ergänzungen sind möglich.
Rat der Einrichtung im September 2011

Satzung der Stadt Schwelm über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen, Tagespflege und OGS vom 10.01.2012 - Elternbeitragssatzung - Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NRW S. 498), des § 90 Abs. 1 Achtes Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.09.2005 (BGBl. I S. 2729) sowie des § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – 4. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII – , jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Schwelm in seiner Sitzung am 15.12.2011 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 § 1 Allgemeines Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) wird durch die Stadt Schwelm ein öffentlich-rechtlicher Beitrag zum öffentlichen Finanzierungsanteil an den Jahresbetriebskosten gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 4 KiBiz erhoben. § 2 Beitragspflichtiger Personenkreis (1) Beitragspflichtig sind die Personensorgeberechtigten, in der Regel die Eltern, Adoptiveltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammen lebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. (2) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. (3) Beitragsschuldner sind die Personen im Sinne von Absatz 1 und 2. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. § 3 Beitragszeitraum (1) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beiträge werden als volle Monatsbeiträge erhoben. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. (2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird und endet mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt. § 4 Höhe der Elternbeiträge (1) Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Einrichtung zu entrichten. Bei der Beitragserhebung sind die Gruppenform und der Betreuungsumfang ausschlaggebend. (2) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Die Beiträge werden entsprechend der jährlichen Anhebung der Betriebskosten jedes Jahr um 1,5% angehoben. Im Fall des § 2 Absatzes 2 (Pflegeeltern) ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Satz 1 ergibt sich ein niedrigerer Beitrag. (3) Der Träger einer Einrichtung gemäß § 1 Ziffer 1 kann von den Eltern zusätzlich ein Entgelt für das Mittagessen verlangen. § 5 Einkommensermittlung (1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (2) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben. § 6 Beitragsermäßigung (1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 an die Stelle der Eltern treten (später Familie genannt), gleichzeitig eine Tageseinrichtung, die Tagespflege oder OGS (später Tageseinrichtung genannt), so wird die gesamte Familie eine Einkommensstufe niedriger eingruppiert und die Beiträge nach dieser Stufe berechnet. Besuchen mehr als zwei Kinder einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so sind die beiden höchsten Beiträge zu zahlen. Für jedes weitere Kind dieser Familie, das gleichzeitig eine Tageseinrichtung besucht, entfällt dann der Beitrag. (1.1) Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung sind nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz), § 23 (3) vom Beitrag befreit. (2) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). (3) Eltern, die Leistungen nach ALG II oder Grundsicherung erhalten, sind grundsätzlich von der Zahlung der Elternbeiträge befreit. (4) Die Elternbeiträge für die Kindertagespflege orientieren sich an den Beiträgen zu den Kindertageseinrichtungen und ergeben sich ebenfalls aus der Anlage zu dieser Satzung. (5) Die Elternbeiträge für die OGS orientieren sich an den Beiträgen zu den Kindertageseinrichtungen und ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. § 7 Auskunfts- und Anzeigepflichten (1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit. Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Zum Nachweis des maßgeblichen Einkommens müssen die Beitragspflichtigen der Behörde sämtliche für die Beitragsermittlung relevanten und angeforderten Belege einreichen. (2) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Eine Überprüfung der Angaben zum Einkommen kann im Rahmen der Erzielung einer Beitragsgerechtigkeit regelmäßig vorgenommen werden. (3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist der höchste Elternbeitrag entsprechend der höchsten Einkommensgruppe zu leisten. § 8 Beitragsfestsetzung (1) Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. (2) Bei einer vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach § 7 Abs. 3 erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen. Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass sich Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, so ist der Beitrag ggfs. auch rückwirkend neu festzusetzen. Die Verjährungsfrist für Elternbeiträge ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 4b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 und § 170 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO). § 9 Fälligkeit Die Elternbeiträge werden jeweils zum 15. des Monats fällig. § 10 Beitreibung Die Beiträge können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW vom 13.05.1980 in der jeweils gültigen Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. § 11 Bußgeldvorschriften Ordnungswidrig handelt, wer die in § 7 bezeichneten Angaben vorsätzlich oder fahrlässig unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Artikel 2 § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2012 in Kraft. Schwelm, 10.01.2012 Der Bürgermeister Jochen Stobbe